verein:satzung
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| verein:satzung [2020/08/01 21:11] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verein:satzung [2026/02/21 00:52] (aktuell) – Satzungsänderung von 2023 wurden durch Amtsgericht bestätigt l.behm | ||
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| ====== Satzung des Hackspace Jena e.V. ====== | ====== Satzung des Hackspace Jena e.V. ====== | ||
| - | In der Fassung vom 1. Dezember 2012 | + | In der Fassung vom 04. November 2023 |
| ===== §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ===== | ===== §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ===== | ||
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| - Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen. | - Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen. | ||
| - Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme. | - Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme. | ||
| + | - Jedes anwesende ordentliche Mitglied kann, zusätzlich zur eigenen Stimme, die Stimme eines weiteren ordentlichen Mitglieds vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform im Sinne von §12 und muss dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen. Eine Einschränkung der Vollmacht ist nicht möglich. | ||
| - Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §10 und §11 geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt. | - Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §10 und §11 geregelten Angelegenheiten. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt. | ||
| - Eine ordentliche Mitgliederversammlung, | - Eine ordentliche Mitgliederversammlung, | ||
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| - Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, | - Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, | ||
| - Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen. | - Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen. | ||
| - | - Bei Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein gelten die vorgenannten Absätze analog. Das Vermögen und die Güter des Vereins werden entsprechend übertragen. | ||
| ===== §12 Schriftform ===== | ===== §12 Schriftform ===== | ||
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